Angeschlossen der Association Internationale des Lyceum-Clubs
In der seit März 2001 gültigen Fassung
§ 1
Der Verein führt den Namen
Internationaler Lyceum-Club Berlin e.V.
Er ist ein rechtsfähiger Verein und hat seinen Sitz in Berlin.
Er ist der Internationalen Vereinigung für Lyceum-Clubs angeschlossen.
§2
Der Zweck des Clubs ist der Zusammenschluss von Frauen, die sich auf geistigen, künstlerischen und sozialen Gebieten betätigen oder sich dafür interessieren sowie die Völkerverständigung durch Pflege internationaler Verbindungen fördern wollen.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
regelmäßige Veranstaltungen zu kulturellen und sozialen Themen, z.B. Vorträge über Malerei, Literatur, Umweltschutz, Gentechnik, Besichtigung von aktuellen Ausstellungen, Töpferwerkstätten, Kunstdenkmalen mit begleitenden Referaten,
materiellen Unterstützung künstlerischer und sozialer Projekte, z.B. Zuwendungen für soziale Einrichtungen wie „TelefonSeelsorge“,
Hilfe für bedürftige Frauen, die auf künstlerischen oder sozialen Gebieten tätig sind,
Beteiligung an Kosten für Ausstellungen bedürftiger Künstlerinnen,
Teilnahme an Kongressen des Internationalen Lyceum-Clubs und
Austausch von Besuchen mit ausländischen Frauenclubs, die gleiche Ziele verfolgen.
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Club übt keine parteipolitische Tätigkeit aus und ist nicht konfessionell gebunden.
§3
Mitglieder des Clubs können Frauen werden, die sich für den in § 2 Abs. 1 genannten Zweck interessieren.
§4
Der Antrag zur Aufnahme als Clubmitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Im Antrag sind 2 Mitglieder als Paten zu benennen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine mögliche Ablehnung muss nicht begründet werden.
An Mitglieder, die sich um den Club verdient gemacht haben, kann auf Anregung des Vorstands von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Beiträge sind im 1. Quartal zu zahlen.
§5
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod
durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres zugehen. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt bestehen.
durch Ausschluss
Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Interessen des Clubs verletzen oder gefährden, können vom Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch Einschreiben zu übermitteln.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Vorstand legt den Einspruch zur erneuten Überprüfung und Entscheidung der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
durch formlose Streichung
Wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann die Mitgliedschaft gestrichen werden. Gegen Streichung ist der Einspruch wie unter c. zulässig.
§ 6
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem 1. April des Wahljahres.
§7
Organe des Clubs sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die 1. Vorsitzende kann nur einmal wieder gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus
der Vorsitzenden
der stellvertretenden Vorsitzenden
der Schriftführerin
der stellvertretenden Schriftführerin
der Schatzmeisterin
§ 9
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand leitet den Club und führt die laufenden Geschäfte. Er beschließt insbesondere über Förderung und Gewährung von Unterstützungen im Sinne des § 2 dieser Satzung. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführerin und der Sitzungsleiterin zu unterschreiben ist.
Die Ausübung der Ämter im Club, insbesondere die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann insbesondere für die Schrift- und Kassenführung bezahlte Hilfskräfte beschäftigen.
§ 10
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende und muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher zugesandt werden.
§ 11
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung muss unverzüglich unter Einhaltung der Ladungsfrist durch die Vorsitzende erfolgen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Außerdem muss sie den Jahresbericht genehmigen und über die Entlastung des Vorstandes entscheiden.
§ 13
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder immer beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Beschlüsse über Änderungen der Satzung, Auflösung des Clubs oder Übertragung des ClubVermögens bedürfen der ¾-Mehrheit der Anwesenden.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einer der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen ist, bei Verhinderung der Vorsitzenden durch die von dem Vorstand zu bestimmende Versammlungsleiterin und die Schriftführerin.
§ 14
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Arbeitsgruppen beschließen. Die Leiter der Arbeitsgruppen werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Arbeitsgruppen können insbesondere über folgende Gebiete gebildet werden:
Literatur
Kunst
Musik
Wissenschaft
Sozialfragen
Internationales
Jugend
§ 15
Die Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16
Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung – im Sinne des Vereinszwecks – für die Förderung der Volksbildung. Der Club hat ein Vorschlagsrecht bei der Auswahl des Begünstigten.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.